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Rückabwicklung  Fondsbeteiligung – Bestehen eines Prospekthaftungsanspruchs

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LG Hamburg, Az.: 330 O 418/11, Urteil vom 16.04.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 36.847,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu bezahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von 50.000,00 €. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrags von € 13.826,35 erledigt ist.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von € 50.000,00 im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung des Zedenten Herrn R..L.. an der P.E.E.P.G. GmbH & Co. Nr. 3 KG im Nennwert von € 50.000,00 resultieren.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 51.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno hieraus über den Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH und Co. KG im Nennwert von € 50.000,00.

5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte der Klägerin im Zusammenhang mit deren Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH und Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 im Annahmeverzug befindet.

6. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin sowie den Zedenten Herrn R..L.. von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der klägerischen Beteiligung an der M.R.-F.L.P. GmbH & Co. KG im Nennwert von € 50.000,00 resultieren.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 17.458,25 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten per anno hieraus über den Basiszinssatz seit dem 18.08.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG im Nennwert von € 25.000,00 .

8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Übertragung aller Rechte des Zedenten Herrn R..L.. im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an der E.R.E. GmbH & Co. Nr. 1 KG im Nennwe[…]


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