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HOAI – Unterschreitung der Mindestsätze 

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 OLG Braunschweig
Az: 8 U 154/05
Urteil vom 24.08.2006

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2006 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 02. August 2005 – 8 O 374/04 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26. August 2005 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 121.906,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2005 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 45 % und die Beklagte 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 3 % und der Beklagten zu 97 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 125 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 125 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 125.194,54 EUR festgesetzt.
Gründe:
A.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars aus dem mehrere Objekte umfassenden Bauvorhaben „Park-Wohnungen an den ################## in Göttingen in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 126 ff. d.A.), berichtigt durch Beschluss vom 26. August 2005 (Bl. 142 R. d.A.), Bezug genommen.

Das Landgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 222.265,66 EUR gerichteten Klage nach Rücknahme eines Teilbetrages von 18.579,73 € teilweise in Höhe eines Betrages von 125.194,54 EUR stattgegeben. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der im Rahmen der Berufung noch streitigen Punkte ausgeführt:

Der geltend gemachte Restvergütungsanspruch für Haus 3 in Höhe von 61.602,93 EUR gemäß der Abrechnung des Klägers Anlage K 13 (BI, 40 ff. des Anlagenbandes 1) sei begründet, denn die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Pa[…]


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