Vermischung von Heizöl und Superbenzin im Tankfahrzeug fällt unter Gebrauch des Fahrzeugs
Das Landgericht Stuttgart wies in seinem Urteil Az.: 7 O 139/14 die Klage einer Versicherung ab, die Regress bei einer anderen Versicherung geltend machen wollte. Der Schaden, eine Vermischung von Heizöl und Superbenzin in einem Tankfahrzeug, fiel in den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin und nicht in den der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten. Dies basiert auf der Auslegung des Begriffs „Gebrauch des Fahrzeugs“, der auch das Be- und Entladen einschließt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Klageabweisung: Die Klage einer Versicherung gegen eine andere wurde abgewiesen.
Schadensursache: Ein Tankfahrzeug verursachte einen Schaden durch Vermischung von Heizöl und Superbenzin.
Risikobereich: Der Schaden fällt unter den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin.
Versicherungsbedingungen: Entscheidend waren die AKB 2008 und die AHB vom 01.01.2008.
Gebrauch des Fahrzeugs: Das Gericht definierte den „Gebrauch des Fahrzeugs“ einschließlich Be- und Entladen.
Vergleichbare Fälle: Referenzierung auf ähnliche Entscheidungen von BGH und OLG Frankfurt.
Ausschluss der Betriebshaftpflichtversicherung: Die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten war nicht eintrittspflichtig.
Rechtsprechung: Die Entscheidung stützt sich auf bestehende Rechtsgrundsätze und deren Interpretation.
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(Symbolfoto: Petair /Shutterstock.com)
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