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Unfallversicherung – Wirksamkeit einer Leistungseinschränkung ab 20% Invalidität

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Unfallversicherung: Leistungspflicht erst ab 20% Invalidität – OLG Karlsruhe Urteil
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 23.12.2014 (Az.: 9a U 13/14) entschieden, dass die Klage des Klägers abgewiesen wird. Der Grund hierfür ist, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad des Klägers nur 12% beträgt und damit unter der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Mindestinvalidität von 20% für Leistungsansprüche liegt. Dies bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat und zudem die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen muss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9a U 13/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Abweisung der Klage: Das OLG Karlsruhe hat die Klage des Klägers abgewiesen.
Invaliditätsgrad: Der Kläger erreichte nur einen Invaliditätsgrad von 12%, was unter der geforderten Schwelle liegt.
Versicherungsbedingungen: Gemäß den Versicherungsbedingungen besteht eine Leistungspflicht erst ab einem Invaliditätsgrad von 20%.
Kostenübernahme: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen.
Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.
Wirksamkeit der Leistungseinschränkung: Die Leistungseinschränkung in den Versicherungsbedingungen ist wirksam und rechtlich haltbar.
Berechnung des Invaliditätsgrads: Der Invaliditätsgrad wird auf Basis der Versicherungsbedingungen bestimmt.
Einschränkung des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf schwerwiegende Unfallfolgen.

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Unfallversicherung: Leistungseinschränkung bei Invalidität
Ein Unfall kann schwerwiegende Folgen haben und das Leben der Betroffenen nachhaltig verändern. Eine Unfallversicherung soll in solchen Fällen finanzielle Unterstützung bieten. Doch wie sieht es mit Leistungseinschränkungen aus, wenn der Invaliditätsgrad unter einer bestimmten Schwelle liegt?

In der Regel zahlen Versicherungen erst ab einem Invaliditätsgrad von 25% oder höher. Dies wird als Progression bezeichnet und ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt. Die Höhe des Invaliditätsgrads wird durch eine Gliedertaxe […]


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