AG Landstuhl, Az: 2 OWi 4286 Js 14527/15, Urteil vom 22.02.2016
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstands zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von EUR 50, jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht bezahlt wird.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 24 StVG, 4 Abs. 1, 49 StVO, 18 OWiG, 4 Abs. 1, Abs. 4 BKatV, 12.6.3 BKat
Gründe
I.
Der verkehrsrechtlich unbescholtene Betroffene ist bei einem Autohaus als Fahrer angestellt. Er und ein weiterer Kollege sind dafür zuständig, Fahrzeuge zum Kunden, zum TÜV oder zu sonstigen Zielen zu bringen oder von dort zu holen. Er verdient 1650 EUR netto pro Monat und bedient Kredite für Haus und Auto in Höhe von 1500 EUR pro Monat. Er ist verheiratet mit drei Kindern im Alter von 15, 13 und 4 Jahren, wobei er nur für das jüngste Kind der Kindsvater ist und die Ehefrau für die beiden älteren Kinder Unterhaltszahlungen erhält. Sie ist zudem nebenberuflich tätig. Der Betrieb, in welchem der Betroffene angestellt ist, hat weniger als 10 Arbeitnehmer. Der Betroffene hat 24 Urlaubstage pro Jahr.
II.
Der Betroffene hat nach der Beweisaufnahme den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt. Insofern steht fest, dass er als Fahrer des PKW, … am 05.10.2015 um 11:47 Uhr auf der BAB6 bei km 629,3, Fahrtrichtung Mannheim, Gemarkung Ramstein, bei einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 118 km/h den erforderlichen Mindestabstand von 59m nicht eingehalten hat, sondern nur 17,37m Abstand und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes als Abstand einhielt.
Gemessen wurde mit dem Brückenabstandsmesssystem VAMA mit dem Charaktergenerator JVC/Piller, Typ CG-P50E, das zum Messzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war und von einem geschulten Messbeamten, dem Zeugen POK … ordnungsgemäß bedient wurde.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie der durchgeführten Beweisaufnahme. Insbesondere wurde der Messfilm mit der Kontrollnummer 24/15 in Augenschein ge[…]