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Umschreibung von Wohnungseigentum an Minderjährige aufgrund Vermächtnisses

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OLG München – Az.: 34 Wx 200/12 – Beschluss vom 22.08.2012

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 17. April 2012 in Ziffer II dahingehend abgeändert, dass das Erfordernis der Bestellung eines Ergänzungspflegers entfällt.

II. Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert der Beschwerde wird, soweit diese zurückgewiesen wird, auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 und 4 sind Töchter der am 23.6.2011 verstorbenen Erblasserin Ingeborg H. und gemäß notariellem Testament vom 29.9.2008 Erbinnen je zur Hälfte. In ihrer letztwilligen Verfügung hatte die Erblasserin Vermächtnisse angeordnet.

Soweit hier erheblich überließen die Beteiligten zu 1 und 4 den Beteiligten zu 2 und 3, minderjährigen Kindern von Dr. Christo M. und der Beteiligten zu 1, zu notarieller Urkunde vom 5.3.2012 in Erfüllung dieser Vermächtnisse je zu hälftigem Miteigentum eine Eigentumswohnung mit Tiefgaragen-Doppelparker. Die Beteiligte zu 1 und deren Ehemann erklärten für ihre beiden Kinder die Auflassung; sie bewilligten und beantragten die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch. Die den minderjährigen Kindern überlassene Eigentumswohnung ist nicht vermietet und steht leer.

Die Urkunde enthält unter Buchstabe C. (Familiengerichtliche Genehmigung) folgende Erklärung:

Die Beteiligten gehen davon aus, dass die für die minderjährigen Kinder in dieser Urkunde enthaltenen Erklärungen von deren sorgeberechtigten Eltern für ihre Kinder ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers abgegeben werden können, da die an die minderjährigen Kinder übereignete Wohnung unvermietet ist und somit die Erfüllung des Vermächtnisses für die Kinder rechtlich lediglich vorteilhaft ist.

Weiter gehen die Beteiligten davon aus, dass die Voraussetzungen für eine familiengerichtliche Genehmigungspflicht der Vermächtniserfüllung an die minderjährigen Kinder gemäß § 1643 Abs. 1 i.V.m. § 1821 Nr. 5 BGB nicht gegeben sind, weil vorliegend mangels zu erbringender Gegenleistung aus dem Vermögen der minderjährigen Kinder kein entgeltlicher Erwerb von Grundbesitz vorliegt. …

Das Grundbuchamt hat in diesem Zusammenhang am 17.4.2012 durch fristsetzende Zwischenverfügung aufgegeben, einen Ergänzungspfleger zu bestellen und eine familiengerichtliche Genehmigung für das Rechtsgeschäft einzuholen.

Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel der Urkundsbeteiligten vom 30.5.2012, die, wie schon in der Urku[…]


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