OLG Koblenz 12. Zivilsenat – Az.: 12 U 1695/19 – Urteil vom 15.06.2020
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 23.08.2019, Az. 1 O 255/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über Anzahl und Inhalt der zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossenen Beratungsverträge.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die nach seiner Auskunft zwischen dem Beklagten und dem Kläger geschlossenen Beratungsverträge in Kopie an den Kläger herauszugeben.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, der neben seinen beiden Brüdern Miterbe eines Nachlasses in zweistelliger Millionenhöhe ist, beauftragte den Beklagten im Jahre 2013 mit der Vertretung seiner Interessen im Verwaltungsbeirat der Familie des Klägers (Familie …[A]). Ein Vertragsexemplar des der Tätigkeit des Beklagten zugrundeliegenden Beratervertrages befindet sich im Besitz des Beklagten. Gleiches gilt bezüglich eines zwischen den Parteien ebenfalls abgeschlossenen Steuerberatungsvertrages.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Auskunft über Anzahl und Inhalt der zwischen ihm und dem Beklagten abgeschlossenen Beratungsverträge, sowie die Herausgabe entsprechender Kopien der Verträge. Er trägt insoweit vor, er wisse nicht mehr, wie viele (Beratungs-)Verträge mit welchem Inhalt er mit dem Beklagten geschlossen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Sachverhaltsdarstellung im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Mit seinem am 22.08.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Tatsache, dass der Kläger ursprünglich im Besitz der Vertragsexemplare gewesen sei und der Kläger im Beisein des Zeugen …[B] im Jahre 2015 bei dem Beklagten Einsicht in die Verträge genommen habe, sei dem Beklagten eine erneute Auskunft bzw. eine diesbezügliche Übergabe von Kopien unzumutbar.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner[…]