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Auflassungsvormerkung – bedingter Rückübereignungsanspruchs bei Grundstücksschenkung

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Geschäftswert einer Auflassungsvormerkung bei Grundstücksschenkung auf 52.500,00 € festgelegt
Das Oberlandesgericht Bamberg hat im Beschluss vom 07.01.2015, Az.: 1 W 44/14, entschieden, dass der Geschäftswert einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs bei einer Grundstücksschenkung auf 52.500,00 € festzusetzen ist. Diese Festsetzung basiert auf dem Wert des vorgemerkten Rechts, in diesem Fall dem Kaufpreis des Grundstücks. Die Anwendung der früheren Rechtsprechung, die den Wert auf die Hälfte reduzierte, wurde abgelehnt, was zu einer Anpassung des Geschäftswertes führt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 44/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Festsetzung des Geschäftswerts: Der Geschäftswert für die Auflassungsvormerkung wurde auf 52.500,00 € festgelegt.
Basis des Geschäftswerts: Der Wert basiert auf dem Kaufpreis des Grundstücks, welches Gegenstand der Vormerkung ist.
Rechtliche Grundlage: Die Entscheidung folgt § 45 Abs. 3 Hs. 1 GNotKG.
Keine Anwendung von § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG: Eine analoge Anwendung dieser Regelung zur Halbierung des Werts wurde ausgeschlossen.
Bedingter Rückübereignungsanspruch: Die Vormerkung sicherte einen bedingten Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks.
Mittelbare Grundstücksschenkung: Die Regelung betraf eine mittelbare Schenkung, bei der die Schenker den Kaufpreis bereitstellten.
Neubewertung des Geschäftswerts: Abkehr von früherer Rechtsprechung, die den Geschäftswert halbierte.
Grundsätzliche Bedeutung: Das Urteil wurde wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung getroffen und ist richtungsweisend.

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Auflassungsvormerkung: Rückübereignungsanspruch bei Grundstücksschenkung und Löschung


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