BayObLG: Unzureichende Entschuldigung für Nichterscheinen im Betrugsfall
Das Bayerische Oberlandesgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten verworfen, da das Nichterscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht ausreichend durch einen positiven SARS-CoV-2 Antigentest entschuldigt war. Der Angeklagte, der wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt wurde, konnte keine weiteren Informationen vorlegen, die sein Fernbleiben rechtfertigen würden. Daher gilt das Urteil des Landgerichts als begründet und die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zu.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 206 StRR 174/23 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verwerfung der Revision: Das Bayerische Oberlandesgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten verworfen.
Unzureichende Entschuldigung für Ausbleiben: Der Angeklagte erschien nicht zur Hauptverhandlung und reichte lediglich einen positiven Antigentest ein, was als unzureichende Entschuldigung angesehen wurde.
Kein ärztliches Attest vorgelegt: Es fehlten zusätzliche Informationen oder ein ärztliches Attest, die das Nichterscheinen des Angeklagten hätten entschuldigen können.
Betrugsfall: Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Beihilfe zum Betrug in einem besonders schweren Fall verurteilt.
Folgen des unentschuldigten Fernbleibens: Dem Angeklagten waren die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens bekannt.
Keine Quarantänepflicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung: Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bestand keine Quarantänepflicht für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen.
Pflicht zur weiteren Sachaufklärung: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für weitere Ermittlungen bezüglich der Krankheitssymptome des Angeklagten.
Kostenentscheidung: Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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