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Aufdachsolaranlage als Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks

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OLG Nürnberg, Az.: 14 U 1168/15, Urteil vom 10.10.2016

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 27.05.2015 abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin der auf dem Hausdach des Objekts … installierten Photovoltaikanlage einschließlich Zubehör, insbesondere Wechselrichter und Verkabelung, ist.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus Ziffer 3. vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 28.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um das Eigentum an einer auf dem Dach eines vom Beklagten in der Zwangsversteigerung erworbenen Gebäudes montierten Photovoltaikanlage.

Im Mai 2007 vereinbarten die Eheleute A. und B. Z. mit der Klägerin ein Darlehen über nominell 49.482,00 € zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage, die mit einer Spitzenleistung von ca. 9,2 Kilowatt auf dem Dach des Hauses auf dem Grundstück …, Grundbuch von … (AG Weiden i. d. OPf.), Blätter …, Flurstück-Nr. … (im Weiteren: Grundstück), das im alleinigen Eigentum von A. Z. stand, errichtet werden sollte.

Symbolfoto: Smileus/Bigstock

Der schriftliche Darlehensvertrag (Anlage K1) enthielt u. a. folgende Regelungen:

„6.1 Sicherungsübereignung der finanzierten Photovoltaikanlage siehe Ziffer 4.

(1) Die unter Ziffer 4. dieses Vertrages näher bezeichnete Photovoltaikanlage (Sicherungsgut) übereignet der Darlehensnehmer der X Bank zur Sicherung der Ansprüche aus diesem Kreditvertrag.

(2) Soweit der Darlehensnehmer Eigentum oder Miteigentum an dem Sicherungsgut hat oder dieses künftig erwirbt, überträgt er der X Bank das Eigentum oder Miteigentum. Soweit der Darlehensnehmer Anwartschaftsrechte auf Eigentumserwerb (aufschiebend bedingtes Eigentum) an dem von seinen Lieferanten unter


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