AG Neubrandenburg – Az.: 103 C 600/16 – Urteil vom 12.01.2017
1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die Wohnung in der…, 01. Obergeschoss-links, von bisher monatlich 328,02 EUR auf 357,84 EUR ab dem 01.01.2017 zuzustimmen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Das Urteil bedarf gemäß § 313a ZPO keines Tatbestandes.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gemäß § 558 BGB Anspruch auf Erhöhung der Miete bis zu dem ausgeurteilten Betrag.
Das Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam. Zwar hat die Klägerin bei dem ursprünglichen Mieterhöhungsverlangen den erhaltenen Tilgungszuschuss und damit Drittmittel im Sinne des § 559a BGB nicht angegeben. Diesen Mangel hat sie aber im Laufe des Prozesses behoben (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sie hat im Schriftsatz vom 24.10.2016 ausgeführt, dass sie mit Wertstellung vom 30.09.2009 aus dem KfW-CO²-Gebäudesanierungsprogramm einen Teilschuldenerlass in Höhe von 22.500,00 EUR erhalten hat. Weiterhin hat sie angegeben, dass sie aus diesem Programm ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten hat, dessen Zinsbindung am 30.06.2016 ausgelaufen wäre, wenn sie nicht bereits im Jahre 2008 umgeschuldet hätte. Das Mieterhöhungsverlangen ist nunmehr formell wirksam.
Die für das Mieterhöhungsverlangen maßgebliche Nettokaltmiete beruht auf der Teilzustimmung der Beklagten zum Mieterhöhungsverlangen vom 27.10.2010. Zwar hat der Beklagtenvertreter eine Zustimmung bestritten. Die Klägerin hatte aber unstreitig mit Mieterhöhungsverlangen vom 30.05.2007 eine Nettokaltmiete in Höhe von 286,00 EUR verlangt. Es ist ebenso unstreitig, dass zur Zeit die Nettokaltmiete 328,02 EUR beträgt. Mit dem Mieterhöhungsverlangen vom 27.10.2010 wurde die Erhöhung der Nettokaltmiete auf 343,28 EUR von der Klägerin begehrt. Da zur Zeit aber unstreitig die Nettokaltmiete in Höhe von 328,02 EUR geschuldet wird, kann diese nur auf einer Teilzustimmung der Beklagten beruhen. Es kommt deshalb für die Wirksamkeit der Mieterhöhung nicht darauf an, die Klägerin in ihrem ursprünglichen Verlangen das zinsverbilligte Darlehen angegeben hatte.
Die Kappungsgrenze des § 558 BGB ist ebenfalls eingehalten, sie läge bei 65,60 EUR. Die Klägerin beruft sich auf den qualifizierten Mietspiegel der Stadt … . Dabei kommt es nicht darauf an, ob […]