Photovoltaikanlagen in WEG-Beschlüssen: Unbillige Benachteiligung führt zu Ungültigkeit
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat entschieden, dass die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage für ungültig erklärt werden, da sie nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, der von der geplanten Anlage besonders betroffen wäre, hat erfolgreich argumentiert, dass diese ihn unbillig benachteiligt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Ungültigkeit der Beschlüsse: Die Beschlüsse zu TOP 3.1 und 3.4 der Eigentümerversammlung wurden für ungültig erklärt.
Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Beeinträchtigung des Klägers: Der Kläger, Eigentümer einer Dachgeschosswohnung, sieht sich optisch und hinsichtlich des Mikroklimas durch die geplante Photovoltaikanlage beeinträchtigt.
Machbarkeitsstudie: Die vom Kläger angezweifelte Machbarkeitsstudie wurde als Ermessensgrundlage der Wohnungseigentümer hinterfragt.
Bauliche Veränderung: Die Errichtung der Photovoltaikanlage stellt eine bauliche Veränderung dar, die den Kläger unbillig benachteiligt.
Optische Beeinträchtigung: Die Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Dachflächen wird als erhebliche Beeinträchtigung angesehen.
Abwägung von Vorteilen und Benachteiligungen: Trotz des ökologischen Beitrags der Anlage überwiegt die Schwere der Benachteiligung des Klägers.
Entscheidungsgründe: Die Klage wurde aufgrund der Verletzung der Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung und der unbilligen Benachteiligung des Klägers als begründet angesehen.
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(Symbolfoto: Soeren D /Shutterstock.com)Photovoltaikanlagen in Wohnu[…]