‚- Sozialrecht! –
Sozialgericht Dortmund
Az.: S 26 KA 182/99
Urteil vom 03.08.2001
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Ärzte müssen bei der Beratung ihrer Patienten Maß halten und dürfen nicht zu lange mit ihnen reden. Anderenfalls müssen sie Honorarkürzungen hinnehmen.
Sachverhalt (Zusammenfassung):
Das Gericht wies damit die Klage einer Allgemeinmedizinerin ab, deren Abrechnungen für therapeutische Gespräche mit den Patienten um bis zu 275 % über dem Durchschnitt vergleichbarer Praxen lag. Die Ärztin hatte erklärt, sie betreue viele Russlanddeutsche mit hohem Gesprächsbedarf und habe einen naturheilkundlichen Behandlungsschwerpunkt. Nach Ansicht des Sozialgerichts gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Patienten ausländischer Herkunft regelmäßig ein medizinisch notwendiger Mehrbedarf an Gesprächen bestehe.
Das Urteil:
SOZIALGERICHT DORTMUND
Az.: S 26 K 182/99
Verkündet am 24.04.2009
Die 26. Kammer des Sozialgerichts Dortmund hat auf die mündliche Verhandlung vom 24.04.2001 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlicher Kosten des Beklagten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen in den Quartalen 1/96 und 2/96.
Die Klägerin ist als Allgemeinmedizinerin niedergelassen und nimmt an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Die Klägerin behandelte in den streitigen Quartalen durchschnittlich 1.097 Fälle (Fachgruppe: 1.080). Der Rentneranteil war unterdurchschnittlich. Die Gesamthonorarabweichung lag bei + 44,5%.
Streitgegenstand ist der Beschluss des Beklagten vom 03.03.7.999. Dieser Beschluss enthält folgende Honorarkürzungen:
Horizontalvergleich
GNA
Maßnahme
% / DM