Gartenhaus und Betontreppe: Überschreitung des Gartensondernutzungsrechts
Das Landgericht München I entschied, dass das errichtete Gartenhaus und die Betontreppe auf der Sondernutzungsfläche eines Gartens gegen das eingeräumte Gartensondernutzungsrecht verstießen. Dieses Recht erlaubt zwar die freie Nutzung des Gartens, jedoch keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin hatte somit das Recht, die Entfernung der Bauten zu fordern.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Urteilsumkehrung: Auf Berufung der Klägerin wurde das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen abgeändert.
Verletzung des Sondernutzungsrechts: Die Errichtung des Gartenhauses und der Betontreppe überschritt die Grenzen des Gartensondernutzungsrechts.
Keine Genehmigung für Bau: Das Sondernutzungsrecht beinhaltet keine stillschweigende Erlaubnis für bauliche Maßnahmen.
Optische Änderung: Die baulichen Änderungen führten zu einer erheblichen optischen Veränderung der Sondernutzungsfläche.
Beschlussfassung erforderlich: Für solche baulichen Änderungen ist ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig.
Kostenverteilung: Die Beklagte trägt 2/3 und die Klägerin 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Anfechtungsklagen abgewiesen: Die Anfechtung der Negativbeschlüsse zur Beseitigung der Bauten war unbegründet.
Keine Revision zugelassen: Das Urteil gilt als reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.
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Gartensondernutzungsrecht: Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung
(Symbolfoto: Simon Annable /Shutterstock.com)
Das Gartensondernutzungsrecht erlaubt in der Regel keine Errichtung eines Gartenhauses, da es sich dabei um eine baul[…]