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Gartensondernutzungsrecht erlaubt kein Gartenhaus

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Gartenhaus und Betontreppe: Überschreitung des Gartensondernutzungsrechts

Das Landgericht München I entschied, dass das errichtete Gartenhaus und die Betontreppe auf der Sondernutzungsfläche eines Gartens gegen das eingeräumte Gartensondernutzungsrecht verstießen. Dieses Recht erlaubt zwar die freie Nutzung des Gartens, jedoch keine baulichen Veränderungen ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin hatte somit das Recht, die Entfernung der Bauten zu fordern. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 3566/23   >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Urteilsumkehrung: Auf Berufung der Klägerin wurde das Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen abgeändert.
  2. Verletzung des Sondernutzungsrechts: Die Errichtung des Gartenhauses und der Betontreppe überschritt die Grenzen des Gartensondernutzungsrechts.
  3. Keine Genehmigung für Bau: Das Sondernutzungsrecht beinhaltet keine stillschweigende Erlaubnis für bauliche Maßnahmen.
  4. Optische Änderung: Die baulichen Änderungen führten zu einer erheblichen optischen Veränderung der Sondernutzungsfläche.
  5. Beschlussfassung erforderlich: Für solche baulichen Änderungen ist ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft notwendig.
  6. Kostenverteilung: Die Beklagte trägt 2/3 und die Klägerin 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.
  7. Anfechtungsklagen abgewiesen: Die Anfechtung der Negativbeschlüsse zur Beseitigung der Bauten war unbegründet.
  8. Keine Revision zugelassen: Das Urteil gilt als reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

Gartensondernutzungsrecht: Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung

Das Gartensondernutzungsrecht erlaubt in der Regel keine Errichtung eines Gartenhauses, da es sich dabei um eine bauliche Veränderung handelt, die einer Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.03.2013 (V ZR 16/12) stellen bauliche Änderungen an einer Sondernutzungsfläche eine nicht ordnungsgemäße Nutzung dar, wenn sie nicht von allen Eigentümern genehmigt wurden. In einigen Fällen kann jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Gartenhaus als Ersatz für eine vorhandene Laube dient und die Größe und Gestaltung des Gartenhauses im Einklang mit den örtlichen Bauvorschriften und der Teilungserklärung stehen. Es ist jedoch wichtig, dass alle Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft der Errichtung des Gartenhauses zustimmen. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil zum Thema Gartensondernutzungsrecht und Gartenhaus vorgestellt und besprochen.

Streit um Gartenhaus und Betontreppe: Gartensondernutzungsrecht im Fokus

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht München I eine Entscheidung zum Thema Gartensondernutzungsrecht gefällt. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümerin, verlangte die Beseitigung eines auf der Sondernutzungsfläche eines anderen Wohnungseigentümers errichteten Gartenhauses sowie einer Betontreppe. Das Urteil, welches das frühere Urteil des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen abänderte, beleuchtet die rechtlichen Grenzen des Gartensondernutzungsrechts und stellt einen bedeutenden Beitrag zum Verständnis des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) dar.

Ursprung des Streits: Bauliche Veränderungen ohne Zustimmung

Die Auseinandersetzung entzündete sich an den baulichen Veränderungen, die die Miteigentümerin ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer auf ihrer Sondernutzungsfläche vornahm….


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