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Ausgeschiedener Miteigentümer ist nicht prozessführungsbefugt

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OLG Dresden entscheidet: Keine Prozessführungsbefugnis für ausgeschiedenen Miteigentümer
Das Oberlandesgericht Dresden hat im Fall eines ausgeschiedenen Miteigentümers entschieden, dass dieser keine Prozessführungsbefugnis für Ansprüche aus dem früheren Miteigentumsverhältnis hat. Das Urteil bekräftigt, dass nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages und der Übertragung aller Rechte und Ansprüche an einen anderen, der ursprüngliche Kläger nicht mehr aktivlegitimiert ist, um aus dem früheren Miteigentumsverhältnis entstandene Ansprüche geltend zu machen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1887/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Rechtskräftiges Urteil: Das OLG Dresden bestätigte das frühere Urteil zur Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages, wodurch die Klägerin ihre Miteigentumsrechte verlor.
Prozessführungsbefugnis: Die Klägerin ist nicht mehr prozessführungsbefugt, um Ansprüche aus dem ehemaligen Miteigentumsverhältnis geltend zu machen.
Kein Anspruch auf Zustimmung: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Vermietung oder Durchführung von Bauarbeiten, da sie kein Miteigentümer mehr ist.
Ablehnung der Revision: Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Verlust der Sachbefugnis: Durch die Veräußerung ihres Miteigentumsanteils hat die Klägerin ihre Sachbefugnis verloren.
Schutz der Rechtsnachfolger: Die Regelungen des § 265 ZPO dienen dem Schutz der Rechtsnachfolger vor willkürlichen Verfügungen über streitbefangene Rechte.
Klage als unbegründet abgewiesen: Die Klage wurde insgesamt als unbegründet abgewiesen.
Kosten des Verfahrens: Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

[toc]
Ausgeschiedene Miteigentümer und ihre Prozessführungsbefugnis
In einem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 1.4.2020 (Aktenzeichen 118 C 29/19) wurde entschieden, dass ein ausgeschiedener Miteigentümer keine Klagen oder Ansprüche im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen […]


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