Streit um Altersfreizeit: LAG Rheinland-Pfalz entscheidet über Wiedergutschrift auf Arbeitszeitkonto
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Kläger einen Anspruch auf Wiedergutschrift von 7,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto hat, da die Beklagte diese Stunden zu Unrecht abgezogen hatte. Dies geschah aufgrund einer falschen Anwendung der tariflichen Regelungen zur Altersfreizeit. Der Kläger nahm zu Recht einen Altersfreizeittag in Anspruch, den die Beklagte fälschlicherweise als Urlaubstag wertete und Stunden abzog.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Anspruch auf Wiedergutschrift: Der Kläger hat erfolgreich die Wiedergutschrift von 7,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto durchgesetzt.
Falsche Anwendung von Tarifregelungen: Die Beklagte hat die Tarifbestimmungen zur Altersfreizeit fehlerhaft angewendet.
Kein Wegfall der Altersfreizeit: Entgegen der Ansicht der Beklagten entfiel die Altersfreizeit des Klägers am betreffenden Tag nicht.
Fehlende Berechtigung der Beklagten: Die Beklagte war nicht berechtigt, den Altersfreizeittag des Klägers als Urlaubstag zu werten.
Bedeutung des Schichtplans: Der Schichtplan des Klägers sah ausdrücklich einen Altersfreizeittag vor, den er in Anspruch nahm.
Unzulässigkeit der Feststellungsklage: Der zweite Antrag des Klägers, eine Feststellung zur Unberechtigung der Anrechnung von Urlaubstagen oder Arbeitszeitguthaben auf Altersfreizeittage, wurde als unzulässig abgewiesen.
Kostenverteilung: Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig.
Keine Zulassung der Revision: Das Gericht ließ keine Revision zu, was die Endgültigkeit der Entscheidung unterstreicht.
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