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Fahrzeugkaufvertrag – Rücktritt verdeckter Unfallschaden

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LG Düsseldorf – Az.: 15 O 180/15 – Urteil vom 06.04.2018

I. Der Beklagte wird auf die Klageanträge 1 und 3 verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.4.2015 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A 6 2,0 TDI, Fahrzeugidentitätsnummer WAU… zu zahlen sowie die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 EUR freizustellen.

II. Es wird auf den Klageantrag 4 festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 27.4.2015 in Annahmeverzug mit der Rücknahme des Fahrzeugs befindet.

III. Der Klageantrag 2 wird abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 6 % die Klägerin und zu 94 % der Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem PKW-Kaufvertrag geltend. Sie kaufte am 5.11.2014 von dem Beklagten einen PKW Audi A 6 2.0 TDI gebraucht mit Erstzulassung vom 28.10.2004 bei einem abgelesenen Kilometerstand von ca. 139.000 km für 8.500,00 EUR. Der Verkauf erfolgte durch Formularvertrag unter Ausschluss der Sachmängelhaftung, soweit nicht unter C eine Garantie übernommen werde. Unter C der Kaufvertragsurkunde garantierte der Beklagte, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es in seinem Eigentum gewesen sei, keinen Unfallschaden erlitten habe und es lediglich Beschädigungen in Form von Kratzern an der Stoßstange und dem Kotflügel „VR“ (vorn rechts) aufweise. Unter D des Vertrages erklärte der Beklagte, dass das Fahrzeug – soweit ihm bekannt – auch in der übrigen Zeit keine Unfallschäden, sondern lediglich die vorgenannt zu C beschriebenen gehabt habe. Dem Kauf ging eine eingehende und genaue Besichtigung des Fahrzeugs seitens der Klägerin in Anwesenheit ihres Lebensgefährten P voraus.

Die Klägerin, die das Fahrzeug nach Entrichtung des Kaufpreises am 5.11.2014 übernahm und fortan nutzte, brachte es wegen eines wiederholten Verlustes von Kühlerflüssigkeit in eine von dem Privat-Sachverständigen L2 geführte Werkstatt in Castrop-Rauxel. Dort wurde bei einer Demontage der Stoßstange ein vor geraumer Zeit entstandener Unfallschaden im Frontbereich entdeckt, wegen dessen Einzelheiten auf das Gutachten vom 21.3.2015 (L2 2 ) Bezug genommen. In einer Zusatzerklärung vom 21.3.2015 zu diesem Gutachten bezeichnete L2 den Schaden als unreparierten, verdeckten Unfallschaden. Aufgrund der Schwere der Deformation des vor[…]


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