SIS-Eintrag im Gebrauchtwagenkauf: Rückabwicklung des Vertrages durch OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags aufgrund eines Rechtsmangels, verursacht durch einen fortbestehenden SIS-Eintrag. Der Käufer eines Porsche Panamera konnte erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten, da das Fahrzeug im Schengen-Informations-System zur Fahndung ausgeschrieben war, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung darstellte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Prägnantes Key Takeaway des Urteils: Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags aufgrund eines Rechtsmangels, verursacht durch einen fortbestehenden SIS-Eintrag. Der Käufer eines Porsche Panamera konnte erfolgreich vom Kaufvertrag zurücktreten, da das Fahrzeug im Schengen-Informations-System zur Fahndung ausgeschrieben war, was eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung darstellte. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beklagten auferlegt.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Rücktritts: Das OLG Düsseldorf bestätigte den Rücktritt vom Gebrauchtwagenkaufvertrag wegen eines fortbestehenden SIS-Eintrags als Rechtsmangel.
SIS-Eintrag als Rechtsmangel: Der SIS-Eintrag des Fahrzeugs wurde als Rechtsmangel anerkannt, da er eine erhebliche Nutzungseinschränkung darstellte.
Bedeutung des Gefahrübergangs: Zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs war der SIS-Eintrag bereits existent und beeinträchtigte die Nutzung des Fahrzeugs.
Öffentlich-rechtliche Beschränkungen: Auch nicht dauerhafte öffentlich-rechtliche Beschränkungen können einen Rechtsmangel begründen.
Zurückweisung der Berufung: Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Rückabwicklung des Vertrages: Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Kein Verschulden erforderlich: Für den Gewährleistungsanspruch war kein Vers[…]