Das OLG München entschied in seinem Beschluss vom 23.02.2015, dass die Beschwerde gegen die Grundbuchberichtigung zurückgewiesen wird. Der Fall betrifft die Übertragung von Miteigentumsanteilen und den damit verbundenen Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft. Das Gericht betonte, dass für die Gültigkeit einer solchen Regelung die korrekte Eintragung im Grundbuch maßgeblich ist und die materielle Rechtslage der formellen Eintragung entsprechen muss.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Beschwerde gegen Grundbuchberichtigung wurde zurückgewiesen.
Beteiligte: Mutter und ihre Söhne, betreffend die Übertragung von Miteigentumsanteilen.
Vereinbarung: Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft, eingetragen im Grundbuch.
Problem: Unterschiedliche Belastung der Miteigentumsanteile hinsichtlich dieses Ausschlusses.
Rechtliche Bewertung: Das Grundbuch gibt die materielle Rechtslage korrekt wieder.
Ausschluss der Gemeinschaftsaufhebung: Besteht nur zwischen bestimmten Parteien, nicht für alle Miteigentümer.
Auslegung von Grundbucherklärungen: Strenge Maßstäbe und Notwendigkeit eindeutiger Urkunden.
Ergebnis: Keine Berichtigung des Grundbuchs, da keine unrichtige Eintragung vorlag.
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Der Fall: Grundbuchunrichtigkeit und Miteigentum
Im Mittelpunkt des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 2015 steht eine komplexe Rechtssituation, die sich aus der Übertragung von Miteigentumsanteilen und den damit verbundenen Rechten ergibt. Konkret geht es um einen Fall, in dem die Beteiligte zu 1, Mutter zweier Söhne, einem ihrer Söhne (Thomas F.) ein Grundstück überließ. Dieses Grundstück enthielt auch einen Miteigentumsanteil an einer Verkehrsfläche, die als gemeinsame Zufahrt für die Grundstücke der