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Verkehrsunfall – Beweislast für Eigentümerstellung des beschädigten Fahrzeugs

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LG Hamburg, Az.: 323 O 94/15, Urteil vom 29.09.2015

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg vom 04.08.2015 wird aufrechterhalten.

2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 28.11.2014 in Hamburg ereignete.

Am vorgenannten Tag befuhr der Kläger mit einem Pkw Audi A 5, amtliches Kennzeichen …, den F. L. Weg. Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … befand sich in derselben Fahrtrichtung vor dem Kläger, wobei streitig ist, ob es am rechten Fahrbahnrand parkte. Als der Kläger sich mit seinem Fahrzeug neben diesem Wagen befand, fuhr dieser auch an und es kam zur Kollision. Dabei wurde das klägerische Fahrzeug in beiden Seitenbereichen beschädigt.

Der Kläger ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 zur Zahlung von Schadensersatz auffordern (Anlage K 3).

Am 18.07.2014 hatte der von dem Kläger geführte Wagen bereits einen Schaden im Front- und Seitenbereich links erlitten. Ein Gutachter kalkulierte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.165,07 € (Anlage A 1). Am 16.10.2014 erlitt das Fahrzeug einen Schaden an der linken Seite, wobei Netto-Reparaturkosten in Höhe von 6.638,91 € kalkuliert wurden (Anlage A 2).

Der Kläger macht vorliegend folgende Schadenspositionen geltend:

Netto-Reparaturkosten in Höhe von 9.229,91 € (Anlage K 1)
Gutachterkosten in Höhe von 965,21 € (Anlage K 2)
Kostenpauschale in Höhe von 20,00 €

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des verunfallten Fahrzeuges.

Er trägt weiter vor, das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug habe mit weiteren Fahrzeugen auf der rechten Seite geparkt. Ein entgegenkommendes Fahrzeug habe ihm – dem Kläger – mit der Lichthupe bedeutet, dass er an den haltenden Fahrzeugen vorbeifahren könne. Als er sich neben dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten befunden habe, sei diese unvermittelt losgefahren.

Die Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Insbesondere seien nach dem Unfall vom 18.07.2014 der Kotflügel vorne links, die Radhausschale vorne links, der Scheinwerfer vorne links und de[…]


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