Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 61/19 – Beschluss vom 15.10.2019
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken – Grundbuchamt – vom 17. Juli 2019 wird aufgehoben.
Gründe
I.
Mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 2019 (UR Nr. …/… des Notars … pp., Bl. 154 ff. d.A.), bewilligte die als Eigentümerin des im Grundbuch von St. Johann, Blatt … verzeichneten Grundbesitzes eingetragene Stiftung als Sicherungsgeberin zugunsten der Antragstellerin die Eintragung einer Buchgrundschuld in Höhe von 74.000,- Euro nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 18 v. H. Mit Schreiben des beurkundenden Notars vom 2. Juli 2019 an das Grundbuchamt beantragte dieser namens der Gläubigerin (im Folgenden: Antragstellerin) die Eintragung der Grundschuld (Bl. 153 d.A.). Die Eigentümerin hat den vorstehenden Grundbesitz im Wege der gewillkürten Erbfolge nach der am 6. August 2007 verstorbenen Frau H. R. (im Folgenden: Erblasserin) erworben. Die Erblasserin hatte sie mit notariellem Testament vom 16. Juli 2007 (Bl. 142 ff. d.A.) zu ihrer alleinigen Erbin eingesetzt. In dem Testament hatte die Erblasserin außerdem ihrer Tochter, Frau U. R., geb. am …, das Recht vermacht, sämtliche Räume des Anwesens lebenslänglich, unentgeltlich und unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers als Wohnung zu benutzen sowie alle zum Gebrauch bestimmten Anlagen und Einrichtungen des Anwesens mitzubenutzen; dieses Recht durfte Dritten nicht überlassen werden, es ist in Abteilung 2 des Grundbuches eingetragen (Bl. 150, 160 Rs. d.A.). Außerdem hatte die Erblasserin „(Abwicklungs-)Testamentsvollstreckung“ angeordnet und Herrn G. S., geb. am …, zum Testamentsvollstrecker bestimmt mit der Aufgabe, „den Nachlass abzuwickeln (§§ 2203, 2204 BGB), insbesondere das vorbezeichnete Vermächtnis zu erfüllen“ (Bl. 142 ff. d.A.). Dieser hatte das Amt am 3. Januar 2008 angenommen, ihm war unter dem 14. Mai 2008 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt worden (Bl. 146, 147 d.A.), ein entsprechender Vermerk ist im Grundbuch eingetragen (Bl. 150, 160 Rs. d.A.). Der Testamentsvollstrecker ist am 29. Oktober 2010 verstorben (Sterbeurkunde Bl. 181 d.A.), die Tochter der Erblasserin am 18. August 2018 (Sterbeurkunde, Bl. 182 d.A.).
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat in der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 183 d.A.) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung die fortbestehende Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entgegenstehe. Dessen Tod führe nicht zwangsläufig zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, sond[…]