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LG Köln  – Az.: 5 O 84/21 – Urteil vom 03.08.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Im Zuge der Corona-Pandemie erließ die Beklagte eine Allgemeinverfügung, wonach Spielhallen – so auch die Spielhallen der T GmbH & Co. KG, deren Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger ist – unter Anordnung des Sofortvollzugs vorerst nicht mehr betrieben werden durften. Mit Antrag auf Eilrechtsschutz vom 18.03.2020 beantragte die T GmbH & Co. KG vor dem VG Köln die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Mit Telefax vom 23.03.2020 (14.00 Uhr) übermittelte das VG Köln der Beklagten seinen Beschluss vom 20.03.2020 in der Rechtsschutzsache Az. 7 L 526/20. Gegen 14:30 Uhr, nachdem der Beklagten der vorgenannte Beschluss des VG Köln zugestellt wurde, übersandte die Beklagte durch ihren Amtsträger Herrn D mit Email vom gleichen Tage (23.03.2020, 14.31 Uhr) den vorgenannten Beschluss ohne jede Anonymisierung und insofern mit den Klarnamen der T GmbH & Co. KG und dem Klarnamen des Klägers als deren Geschäftsführer an 62 Empfänger, die zu einer „Arbeitsgemeinschaft der Rechtsamtsleiterinnen und Rechtsamtsleiter der großen und mittleren kreisangehörigen Städte in NRW“ gehörten.

Aufgrund vorgenannter Ausführungen machte der Kläger gegenüber der Beklagten Auskunfts- und Unterlassungsansprüche geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.03.2020 um 12:00 Uhr zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Mit Schreiben vom 01.04.2020 erklärte die Beklagte, sie werde künftig die Versendung des hier beschwerdegegenständlichen Beschlusses in nicht anonymisierter Form an nicht am Verfahren beteiligte Dritte unterlassen und hierüber auch keine Auskünfte mehr erteilen.

Der Kläger behauptet, er sei wegen Übersendung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch die Beklagte „ehrenrührigen, unzumutbaren und beängstigenden Anwürfen seitens anderer Spielhallenbetreiber und unbekannter Dritter“ ausgesetzt gewesen. Der Beschluss des Verwaltu[…]


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