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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vereinigung von Grundstückseigentum und Inhaberschaft an Grundschuld in einer Person

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LG Stuttgart – Az.: 27 O 56/22 – Urteil vom 16.11.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.322,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.01.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 346.470,00 €.
Tatbestand
Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des R. (nachfolgend: Schuldner). Der Schuldner war Eigentümer der streitgegenständlichen Immobilie C. in T., welches zuletzt mit einer erstrangigen Eigentümergrundschuld belastet war. An dieser Immobilie hatte das klagende Land, vertreten durch das Finanzamt T. (nachfolgend: der Kläger), im Wege der Zwangsvollstreckung – gegenüber der Eigentümergrundschuld nachrangige – Sicherungsarresthypotheken erwirkt. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Immobilie mit Zustimmung des Klägers im Wege freihändigen Verkaufs verwertet, wobei sowohl die zugunsten des Klägers eingetragenen Sicherungshypotheken als auch die erstrangige Eigentümergrundschuld gelöscht wurden. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang der erlöste Kaufpreis einerseits dem Kläger und andererseits der Insolvenzmasse gebührt.
Im Einzelnen:
Aufgrund Bewilligung vom 15.07.2011 und Eintragung vom 19.07.2011 (Anlage B 1) wurde die streitgegenständliche Immobilie mit einer Briefgrundschuld in Höhe von 750.000,00 € zuzüglich 15 % Jahreszinsen und 5 % einmaliger Nebenleistung zugunsten der Volksbank T. belastet. Diese Grundschuld nahm in Abt. III des Grundbuches den ersten Rang ein.

Am 14.03.2012 schloss der Schuldner mit seiner damaligen Ehefrau einen Ehevertrag, in welchem er sich verpflichtete, dieser die streitgegenständliche Immobilie zu übereignen und zugleich die Auflassung erklärte. Ebenfalls am 14.03.2012 rechnete die Volksbank T. gegenüber dem Schuldner das von der vorstehend bezeichneten Buchgrundschuld gesicherte Darlehen ab und bestätigte dem Schuldner, dass die Grundschuld nicht mehr valutiere und freigegeben oder gelöscht werden könne (Anlage B 3). Zu einer Rückgewähr der Grundschuld durch die Volksbank an den Schuldner kam es in der Folgezeit bis zur Insolvenzeröffnung nicht.

Am 2[…]


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