Eigentumsübertragung bei Erbvertrag: Grundbuchberichtigung erforderlich
Das OLG München entschied im Fall einer Grundbuchberichtigung und Erbvertragsgestaltung, dass die Übertragung von Nacherbenanwartschaften nicht automatisch die Rechte von Ersatznacherben ausschließt. Der Vorerbe konnte zwar als Alleinerbe eingetragen werden, jedoch unter Berücksichtigung eines Nacherbenvermerks. Zudem wurde festgestellt, dass die Zustimmung aller Nacherben erforderlich ist, um Verfügungen über Nachlassgegenstände vorzunehmen, während die Zustimmung von Ersatznacherben nicht notwendig ist.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Berichtigung des Grundbuchs: Der Beteiligte zu 1 wird als Alleinerbe eingetragen, jedoch mit einem Nacherbenvermerk.
Nacherben und Ersatznacherben: Die Übertragung von Nacherbenanwartschaften berührt nicht die Rechte der Ersatznacherben.
Notwendigkeit eines Erbscheins: Für die Eintragung des Alleinerben war kein Erbschein erforderlich.
Zustimmung der Nacherben: Für Verfügungen des Vorerben über Nachlassgegenstände ist die Zustimmung aller Nacherben erforderlich, nicht jedoch die der Ersatznacherben.
Übertragung der Nacherbenrechte: Der Vorerbe darf über Nachlassgegenstände verfügen, wenn alle Nacherben zustimmen.
Ersatznacherbfolge: Trotz Übertragung der Nacherbenrechte auf den Vorerben bleibt die Ersatznacherbfolge bestehen.
Eintragung ohne Nacherbenvermerk: Der Beteiligte zu 2 wird als Eigentümer eingetragen, jedoch ohne Nacherbenvermerk.
Rechtsstellung der Ersatznacherben: Ersatznacherben erlangen ihre Rechte erst nach dem Wegfall des Nacherben und haben vorher keinen Einfluss auf die Erbschaft.
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Die Grundbuchberichtigung bei Erbverträgen mit Nacherben und Ersatznacherbenanordnung wirft zahlreiche rechtliche Herausforderungen auf. Erfahren Sie im folge[…]