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Obliegenheitsverletzung – Weigerung Auslesung Fahrzeugdaten nach Unfall

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OLG Köln – Az.: I-9 U 111/20 – Beschluss vom 08.07.2020

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.03.2020 – 24 O 236/19 – gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der Beschädigung seines versicherten Fahrzeugs Marke Audi A 8, amtl. Kennzeichen … bei einem angeblich unfreiwilligen Unfallereignis in der Nacht vom 10. auf den 11.02.2019 gegen 0.00 Uhr in Höhe von 15.389,- € aus der bei der Beklagten unterhaltenen Kfz-Vollkaskoversicherung verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat von einer Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß E.5.2 S. 2 AKB i.V.m. § 28 II VVG aus, weil der Kläger die von der Beklagten erbetene Auslesung der Fahrzeugdaten bei seinem Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis bewusst verweigert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.

1. Damit hat der Kläger objektiv und auch subjektiv, nämlich vorsätzlich, gegen seine Obliegenheit aus E.1.3 S. 2, 5. Spiegelstrich AKB verstoßen, wonach er im Rahmen der bestehenden Aufklärungsobliegenheit der Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu ihrer Leistungspflicht ermöglichen muss, soweit ihm dies zumutbar ist.

Diese Obliegenheit umfasst auch die Ermöglichung des Auslesens der Fahrzeugdaten, jedenfalls soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Klägers kurz vor dem Unfall sowie währenddessen diente. Die Beklagte war berechtigt, dies vom Kläger zu verlangen.


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