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Erwerbsunfähigkeit durch Verkehrsunfall – Berechnung des Erwerbsausfallschadens

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Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Gießen, wonach dem Kläger, einem Opfer eines Verkehrsunfalls, ein Anspruch auf Ersatz des Erwerbsausfallschadens zusteht. Die vollständige Erwerbsunfähigkeit des Klägers ist auf das unfallbedingte posttraumatische Belastungssyndrom zurückzuführen, weshalb der Beklagte zur Zahlung des Verdienstausfalls sowie der außergerichtlichen Kosten verpflichtet wird. Das Urteil hebt hervor, dass trotz des unregelmäßigen beruflichen Werdegangs des Klägers eine hypothetische Erwerbsfähigkeit ohne den Unfall angenommen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 202/14   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit: Der Kläger ist infolge des Verkehrsunfalls vollständig erwerbsunfähig geworden.
Zusammenhang mit dem Unfall: Die Erwerbsunfähigkeit ist eindeutig auf das unfallbedingte posttraumatische Belastungssyndrom zurückzuführen.
Anspruch auf Erwerbsausfallschaden: Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls durch den Beklagten.
Berechnung des Schadens: Das Landgericht wendet die Nettodifferenzmethode zur Schadensberechnung an, basierend auf dem tatsächlichen Verdienst des Klägers.
Kein Abschlag wegen Erwerbsleben: Trotz der beruflichen Unkonstanzen des Klägers wird kein Abschlag vom Erwerbsausfallschaden vorgenommen.
Keine Revision zugelassen: Das Urteil ist spezifisch und hat keine grundsätzliche Bedeutung, weshalb keine Revision zugelassen wird.
Kosten des Verfahrens: Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Vollstreckbarkeit des Urteils: Das Urteil sowie das des Landgerichts Gießen sind vorläufig vollstreckbar.

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