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Bussgeldverfahren – Absehen von Fahrverbot zur Ermöglichung des Kindesumgangsrechts

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Absehen von Fahrverbot: Kindesumgangsrecht als Ausnahme
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels im Fall eines Bussgeldverfahrens aufgehoben. Der Fall dreht sich um das Absehen von einem Fahrverbot, um das Kindesumgangsrecht eines Verkehrssünders zu ermöglichen. Das Amtsgericht hatte zuvor auf das Fahrverbot verzichtet und die Geldbuße erhöht. Die Staatsanwaltschaft legte jedoch erfolgreich Rechtsbeschwerde ein, da das Absehen vom Fahrverbot rechtlich nicht haltbar war.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung des Urteils: Das Oberlandesgericht hebt das Urteil des Amtsgerichts Lichtenfels auf.
Fahrverbot notwendig: Das ursprüngliche Absehen vom Fahrverbot durch das Amtsgericht war rechtlich nicht haltbar.
Geschwindigkeitsüberschreitung: Der Betroffene hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten.
Erhöhung der Geldbuße: Das Amtsgericht hatte die Geldbuße verdoppelt, anstatt ein Fahrverbot zu verhängen.
Kindesumgangsrecht: Der Betroffene argumentierte, dass ein Fahrverbot sein Umgangsrecht mit seinen Kindern beeinträchtigen würde.
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft: Die Staatsanwaltschaft legte erfolgreich Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein.
Keine außergewöhnliche Härte: Das Gericht befand, dass die Einschränkungen des Umgangsrechts keine außergewöhnliche Härte darstellen, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen würde.
Rückverweisung zur Neuverhandlung: Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

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