Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der Geschäftswert eines Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs sich nicht am vollen Nominalwert der Grundschuld orientiert, sondern lediglich an einem Bruchteil davon. Diese Entscheidung bestätigt, dass nicht der volle Wert der Grundschuld, sondern ein geschätzter Prozentsatz – hier rund 15% – als Geschäftswert anzusetzen ist. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten gegen die niedrigere Geschäftswertfestsetzung wurde somit zurückgewiesen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Grundthema: Es geht um ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs am OLG Karlsruhe.
Geschäftswertfestsetzung: Der Geschäftswert wird nicht auf Basis des vollen Nominalwerts der Grundschuld, sondern auf einem Bruchteil davon festgesetzt.
Rechtliche Grundlage: § 36 GNotKG dient als Basis für die Bestimmung des Geschäftswerts.
Bruchteil des Nominalwerts: Rund 15% des Nominalwerts der Grundschuld wurden als Geschäftswert angenommen.
Beschwerde: Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller legten Beschwerde gegen die niedrigere Geschäftswertfestsetzung ein.
Urteil des Amtsgerichts: Das Amtsgerichts Bruchsal hatte den Grundschuldbrief für kraftlos erklärt und den Geschäftswert niedriger festgesetzt.
Rechtliche Einordnung: Der Geschäftswert bezieht sich auf den Brief als Urkunde, nicht auf das Recht selbst oder die abgesicherte Forderung.
Zurückweisung der Beschwerde: Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten wurde zurückgewiesen, da die Geschäftswertfestsetzung als angemessen angesehen wurde.
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Die Bedeutung des Geschäftswerts in Aufgebotsverfahren
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem bemerkenswerten Fall eine wichtige Entscheidung bezüglich des Geschäftswerts bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Gr[…]