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Weihnachtsgeldgratifikation Arbeitnehmer

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Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 2/08
Urteil vom 10.12.2008

Hinweise des Senats: Teilweise Parallelsachen 10. Dezember 2008 – 10 AZR 1/08 – (führend), – 10 AZR 2/08 – (vorliegend) und – 10 AZR 3/08 –
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2008 für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 15. August 2007 – 2 Sa 122/07 – aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 5. März 2007 – 6 Ca 2084/06 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 627,43 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.

Die Klägerin ist bei der Beklagten gegen ein monatliches Bruttogehalt iHv. 1.254,86 Euro als Teamleiterassistentin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorformulierten Anstellungsvertrags vom 1. Dezember 1998, soweit die Parteien die Arbeitszeit und das Gehalt der Klägerin nicht am 26. Juli 2006 geändert haben. Im Anstellungsvertrag vom 1. Dezember 1998 heißt es ua.:

„Sonderleistungen, Gratifikationen und ähnliche Zuwendungen

Als Sonderleistung zahlt die Unternehmung (ab 1999)

als Urlaubsgeld zum 1. Juli und

als Weihnachtsgeld zum 1. Dezember

eines jeden Jahres jeweils 50 % des vereinbarten Brutto-Monatsverdienstes, ohne Berücksichtigung eines etwaigen Entgeltes für zusätzliche Arbeitsleistungen.

Die Zahlung von Sonderleistungen, Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Zuwendungen liegt im freien Ermessen des Unternehmens und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgt. Mitarbeiter in gekündigtem Arbeitsverhältnis erhalten diese Zahlungen nicht.“

Die Beklagte zahlte der Klägerin für das Jahr 2006 kein Weihnachtsgeld.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr sei im Anstellungsvertrag die Zahlung von Weihnachtsgeld in Höhe ihres halben Bruttomonatsgehalts zugesagt worden. Ihr stehe deshalb für das Jahr 2006 Weihnachtsgeld iHv. 627,43 Euro bru[…]


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