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Absehen von Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt – Anforderungen

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Trunkenheitsfahrt: Wann kann auf Fahrverbot verzichtet werden?
Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat das Urteil des Amtsgerichts Coburg aufgehoben, das von einem Fahrverbot für einen betrunkenen Autofahrer abgesehen hatte. Das Gericht argumentierte, dass die Entscheidung des Amtsgerichts, kein Fahrverbot zu verhängen, rechtlich nicht haltbar ist. Es betonte die Notwendigkeit, die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots bei Trunkenheitsfahrten zu berücksichtigen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: ——   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Aufhebung des Urteils: Das BayObLG hebt das Urteil des Amtsgerichts Coburg auf.
Fahrverbot: Das Amtsgericht hatte von einem Fahrverbot abgesehen, was vom BayObLG als nicht gerechtfertigt angesehen wurde.
Trunkenheitsfahrt: Der Fall betraf einen Autofahrer, der mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,47 mg/l gefahren ist.
Geldbuße: Ursprünglich wurde eine Geldbuße von 1.200 Euro verhängt.
Rechtsbeschwerde: Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde ein.
Rückverweisung: Der Fall wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Coburg zurückverwiesen.
Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Trunkenheitsfahrt die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und das Regelfahrverbot somit angemessen ist.
Gesetzliche Indizwirkung: Das BayObLG betonte, dass die gesetzliche Indizwirkung eines Regelfahrverbots bei einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l nicht durch das Nachtatverhalten des Betroffenen entkräftet wird.

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