Sittenwidriger Grundstückskauf: Antragsablehnung für Auflassungsvormerkungseintragung
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung abgelehnt. Grund hierfür ist die Annahme der Sittenwidrigkeit des Grundstückskaufvertrages aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger wurde nicht herangezogen, und die Wertsteigerung des Grundstücks konnte nicht plausibel nachgewiesen werden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde: Das OLG Braunschweig bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts zur Ablehnung der Eintragung der Auflassungsvormerkung.
Sittenwidrigkeit des Vertrages: Ein grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und tatsächlichem Wert des Grundstücks legt eine Sittenwidrigkeit nahe.
Bedeutung des Verkehrswertes: Der Verkehrswert des Grundstücks und die daraus resultierende Wertsteigerung sind zentral für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit.
Fehlendes Gutachten: Die Abwesenheit eines Gutachtens von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen war ein entscheidender Faktor.
Zweifelhafte Wertsteigerung: Die schnelle und hohe Wertsteigerung des Grundstücks innerhalb kurzer Zeit wurde als unrealistisch angesehen.
Unzureichende Nachweise: Es wurden keine überzeugenden Belege für die Wertermittlung vorgelegt.
Keine Rechtsbeschwerde zugelassen: Eine weitere rechtliche Überprüfung wurde nicht zugelassen.
Festsetzung des Beschwerdewertes: Der Wert der Beschwerde wurde gemäß den gesetzlichen Vorgaben festgesetzt.
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Sittenwidrigkeit bei Grundstückskaufverträgen: Eine juristische Betrachtung
Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig befasste sich mit einem komplexen Fall der Antragsablehn[…]