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Überprüfung, Überarbeitung und Ergänzung eines Fremdentwurfes durch Notar – Notargebühren

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Fremdentwurf durchleuchtet: Notar prüft Vertrag und stellt Rechnung
Das Gericht entschied, dass die Kostenrechnung des Notars trotz der Einwände der Antragstellerin weitgehend korrekt war. Die Rechnung wurde jedoch in Bezug auf den Geschäftswert für bestimmte Leistungen angepasst. Der Notar war berechtigt, für seine Arbeit an einem Fremdentwurf zu berechnen, auch wenn es nicht zur Beurkundung kam. Die unrichtige Sachbehandlung durch den Notar wurde vom Gericht verneint.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 OH 7/21  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Kostenrechnung des Notars war größtenteils korrekt.
Anpassungen der Rechnung erfolgten hinsichtlich des Geschäftswerts für spezifische Leistungen.
Die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens durch die Antragstellerin führte zu einer berechtigten Gebührenberechnung.
Der Notar durfte für die Überprüfung, Änderung und Ergänzung eines Fremdentwurfs abrechnen.
Das Gericht sah keine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar.
Der Geschäftswert wurde aufgrund des höheren Werts der Gegenleistung festgelegt.
Die Korrektur der Rechnung bezog sich auf den Leibgeding-Wert und den Pflichtteilsverzicht.
Es gab keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Erstellung des Notarentwurfs, die eine vollständige Streichung der Gebühren rechtfertigen würde.

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Notargebühren bei Bearbeitung von Fremdentwürfen
Die Berechnung von Notargebühren ist ein wichtiges Thema für Mandanten und Anwälte. Insbesondere wenn Notare Entwürfe oder Verträge überarbeiten, die von Anwälten erstellt wurden. Hier kommt es mitunter zu Unstimmigkeiten über die Höhe der Gebühren.

In dem vorliegenden Urteil ging es um genau einen solchen Streit zwischen Anwalt und Notar. Ein Notar hatte einen Vertragsentwurf des Anwalts der Mandantin geprüft, geändert und seine Arbeitsleistung berechnet


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