Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt, dass für die Eintragung einer Eigentumsänderung im Grundbuch aufgrund einer Auflassung durch einen Testamentsvollstrecker ein ordnungsgemäßer Nachweis über die Annahme des Testamentsvollstreckeramtes erforderlich ist. Die Annahme muss in einer Form erfolgen, die den Anforderungen der Grundbuchordnung entspricht. Eine nicht ausreichende Form der Amtsannahme kann die Unwirksamkeit der Auflassung zur Folge haben.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Erfordernis der ordnungsgemäßen Amtsannahme: Für die Wirksamkeit der Auflassung ist die korrekte Annahme des Testamentsvollstreckeramtes entscheidend.
Formvorschriften der Grundbuchordnung: Die Annahme des Amtes muss den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechen.
Unzureichende Amtsannahme führt zur Unwirksamkeit: Eine nicht den Anforderungen entsprechende Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann die Auflassung unwirksam machen.
Bestätigung durch das Nachlassgericht: Die Annahme des Amtes muss durch das Nachlassgericht in der richtigen Form bestätigt werden.
Zeitpunkt der Amtsannahme: Der Nachweis der Amtsannahme muss vor der Auflassungserklärung erfolgen.
Folgen für das Grundbuchamt: Das Grundbuchamt kann die Eintragung verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Relevanz des § 185 BGB: Dieser Paragraph findet keine Anwendung, wenn der Testamentsvollstrecker zum Zeitpunkt der Auflassung sein Amt noch nicht angetreten hat.
Notwendigkeit eines Testamentsvollstreckerzeugnisses: In bestimmten Fällen kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis erforderl[…]