Selbsthilfe bei Mietmängeln: Mieterinnen und Mieter können Aufwendungsersatzanspruch geltend machen
Das Urteil des AG Tecklenburg bestätigt den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Selbstbeseitigung eines Mietmangels. Der Beklagte muss 74,58 EUR zuzüglich Zinsen zahlen, da er in Verzug war, den Mangel zu beheben. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen des Beklagten wurde abgelehnt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Aufwendungsersatzanspruchs: Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Selbstbeseitigung des Mietmangels.
Höhe des Anspruchs: Der Betrag beläuft sich auf 74,58 EUR plus Zinsen.
Verzug des Vermieters: Der Vermieter (Beklagter) war in Verzug mit der Mangelbeseitigung.
Keine erfolgreiche Aufrechnung: Versuche des Beklagten, mit anderen Forderungen aufzurechnen, waren nicht erfolgreich.
Nachweis eines Mangels: Die Klägerin konnte einen Mangel (undichte Therme) erfolgreich nachweisen.
Mietminderung legitim: Die Klägerin hatte das Recht zur Mietminderung aufgrund des bestehenden Mangels.
Unzulässigkeit der Gegenforderung: Die Gegenforderung des Beklagten für Handwerkerkosten wurde nicht anerkannt.
Zinsanspruch: Der Zinsanspruch der Klägerin basiert auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
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Rechtliche Facetten der Mängelbeseitigung im Mietverhältnis
Im Bereich des Mietrechts stellt die Frage der Mängelbeseitigung eine der wesentlichsten Herausforderungen dar, sowohl für Mieter als auch für Vermieter. Besonders interessant wird es, wenn Mieter selbst aktiv werden, um Mängel in ihrer Wohnung zu beheben. Der Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei der Selbstbeseitigung eines Mietmangels bildet hierbei einen zentralen Diskussionspunkt. Dieses Thema berührt grundlegende Fragen der Rechte und Pflichten im Mietverhältnis und eröffnet eine differenzierte Betrachtung von Verantwortlichkeiten und finanziellen Folgen.
In der Auseinandersetzung mit ei[…]