Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 02.09.2008, Az.: 7 B 2323/08 ist einem Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 2,05 o/oo am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn anzunehmen ist, dass er auch in Zukunft ein Fahrzeug in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand fahren wird. Bei einem dauerhaften und überhöhtem Alkoholkonsum eines Fahrerlaubnisinhabers ist eine Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der Gefahren des Straßenverkehrs anzunehmen. Die Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers setzt daher eine dauerhafte Änderung des Trinkverhaltens voraus.
Das vollständige Urteil finden Sie unter:
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Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Bundesgerichtshof Az: I ZB 5/05 Beschluss vom 16.11.2006 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 29. September 2004 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt. […]