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Löschung personenbezogener Daten aus Bonitätsinformationssystem – Restschuldbefreiung

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Schufa-Daten: Löschung nach Restschuldbefreiung möglich

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Schufa personenbezogene Daten von Verbrauchern aus ihren Datenbanken löschen muss, wenn diese Verbraucher eine Restschuldbefreiung erlangt haben. Die Schufa darf diese Daten nicht mehr verarbeiten, um die Bonität der Verbraucher zu bewerten. Das Gericht hat festgestellt, dass das berechtigte Interesse der Schufa an der Verarbeitung der Daten nicht das Grundrecht der Verbraucher auf Datenschutz überwiegt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 243/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Schufa darf keine personenbezogenen Daten von Verbrauchern mehr verarbeiten, die eine Restschuldbefreiung erlangt haben.
Die Schufa muss diese Daten löschen, wenn der Verbraucher dies verlangt.
Das berechtigte Interesse der Schufa an der Verarbeitung der Daten überwiegt nicht das Grundrecht der Verbraucher auf Datenschutz.
Die Restschuldbefreiung ist ein wichtiges Instrument, um Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, sich von ihren Schulden zu befreien und einen wirtschaftlichen Neuanfang zu starten.
Die Schufa darf die Daten der Verbraucher nicht mehr verwenden, um deren Bonität zu bewerten.
Verbraucher haben das Recht, dass ihre Daten gelöscht werden, wenn sie eine Restschuldbefreiung erlangt haben.
Die Schufa muss sicherstellen, dass die Daten der Verbraucher sicher und vertraulich behandelt werden.
Die Schufa muss die Vorschriften des Datenschutzrechts einhalten.

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Löschung personenbezogener Daten: Schufa muss nach Restschuldbefreiung löschen
Personenbezogene Daten von Verbrauchern, die eine R[…]


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