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Geschwindigkeitsüberschreitung – Wann liegt Vorsatz vor?

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 154/18 – 162 Ss 70/18 – Beschluss vom 09.07.2018

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 20. März 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Die Schriftsätze des Verteidigers vom 13. Juni und 4. Juli 2018 lagen vor, gaben zu einer anderen Entscheidung jedoch keinen Anlass.

Lediglich klarstellend merkt der Senat Folgendes an:

1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es sich bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier verwendeten Messgerät RIEGL FG21-P um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Januar 2015 – 3 Ws (B) 607/14 -, 10. April 2013 – 3 Ws (B) 158/13 – und 2. Juni 2009 – 3 Ws (B) 264/09 -; OLG Koblenz DAR 2006, 101). Im Falle standardisierter Messverfahren kann sich das Tatgericht – wie hier geschehen – auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken; dies gilt nur dann nicht, wenn es – was sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist, oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Juli 2017 – 3 Ws (B) 166/17 -; 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 – und 16. April 2015 – 3 Ws (B) 182/15 -).

2. Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit drängt sich vorsätzliche Begehungsweise umso mehr auf, je massiver das Ausmaß der Überschreitung ist. Insoweit kann nach dem gegenwärtigen Wissensstand auf den Erfahrungssatz zurückgegriffen werden, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur VRS 100, 471). Vorliegend belief sich die Geschwindigkeitsüberschreitung auf 106,66 % (UA S. 5). Besondere Umstände, die trotzdem der Annahme vorsätzlicher Begehungsweise entgegenstehen könnten, sind den allein maßgeblichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dass die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h betrug, ist kein solcher besonderer Umstand.[…]


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