AG Bochum
Az.: 83 C 255/12
Urteil vom 29.11.2012
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Warmwasserversorgung und die Heizung für die Wohnung der Verfügungskläger im Hause W.-Straße … in B. dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Warmwasserversorgung für diese Wohnung wieder in Betrieb zu nehmen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.
Tatbestand
Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren als Wohnungsvermieterin auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und dauerhafte Inbetriebnahme der Heizung in Anspruch.
Die Verfügungskläger haben von der Verfügungsbeklagten deren Wohnung im Hause W.-Straße … in B. angemietet. Die Wohnung hat eine Gasetagenheizung sowie Warmwasserversorgung im Bad über einen Durchlauferhitzer.
Seit September 2012 ist in der Wohnung die Entnahme von heißem Wasser nicht mehr möglich. Das zu entnehmende Wasser ist zu kalt, um sich beispielsweise damit zu duschen.
Ursache ist offenbar die Funktion oder Einstellung des Durchlauferhitzers, der in einem Keller angebracht ist, zu dem die Verfügungskläger keinen Zutritt haben, nämlich in einem Kellerraum der Nachbarn.
Die Verfügungskläger zeigten der Verfügungsbeklagten mehrfach an, dass die Warmwasserversorgung gestört ist, diese bemühte sich um einen Zutritt zu dem Kellerraum, dies gelang bislang nicht.
Seit der 2. Novemberwoche fällt ferner immer wieder die Heizungsanlage aus. Die Therme, über die die Gasetagenheizung gespeist wird, befindet sich ebenfalls im Keller des Wohngebäudes, Ursache der fehlenden Versorgung der Wohnung der Verfügungskläger mit ausreichend Wärme sind offenbar Manipulationen an dieser Therme.
Die Verfügungskläger teilten der Verfügungsbeklagten mehrfach mit, dass die Heizungsanlage ausgefallen sei und ihre Wohnung auskühle.
Die Verfügungskläger beantragen, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die in ihrer Wohnung befindliche Warmwasserversorgung in Betrieb zu nehmen und dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Heizungsan[…]