Im Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg wurde entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Porsche Carrera S aufgrund einer deutlich höheren Laufleistung als angegeben eine Kaufpreisminderung erhält. Der Kilometerstand wurde als wesentliche Beschaffenheitsangabe angesehen. Der Kläger erhielt eine Minderung des Kaufpreises, während der Anspruch auf Schadenersatz für Anwaltskosten abgelehnt wurde.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Kaufpreisminderung für einen gebrauchten Porsche Carrera S wurde aufgrund signifikanter Abweichungen in der Laufleistung gewährt.
Das Gericht sah den angegebenen Kilometerstand als vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs.
Die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs betrug zum Übergabezeitpunkt 112.000 km, statt der im Vertrag genannten 26.200 km.
Der Kläger erhielt eine Kaufpreisminderung, basierend auf einem vom Sachverständigen festgestellten Wertverhältnis des Fahrzeugs.
Der Kläger trug 75 % der Kosten des Rechtsstreits, der Beklagte 25 %.
Der Antrag des Klägers auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten wurde abgelehnt, da kein Verschulden der Beklagten festgestellt wurde.
Das Urteil des Landgerichts Cottbus wurde teilweise abgeändert.
Die Revision wurde nicht zugelassen, womit das Urteil rechtskräftig ist.
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Kaufpreisminderung bei Gebrauchtwagen – Ein rechtliches Dilemma
(Symbolfoto: PuccaPhotography /Shutterstock.com)
Im Bereich des Kaufrechts spielt die Kaufpreisminderung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um den Kauf von Gebrauchtwagen geht. Hierbei steht oft die Diskrepanz zwischen erwarteter und tatsächlicher Laufleistung des Fahrzeugs im Fokus. Die Angabe des Kilometerstands eines Fahrzeugs ist nicht nur eine wichtige Information für den Käufer, sondern kann auch[…]