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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstwagennutzung durch Arbeitnehmer – Versteuerung

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Bundesfinanzhof
Az: VI R 52/07
Urteil vom 28.08.2008

Leitsätze:
1. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03 %-Regelung) nur vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht ein Anscheinsbeweis, der durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden kann.
2. Mit der Entkräftung des Anscheinsbeweises ist der Sachverhalt zur Ermittlung des Zuschlags im Hinblick auf Art und Umfang der Nutzung des Dienstwagens umfassend aufzuklären (Anschluss an Senatsurteile vom 4. April 2008 VI R 85/04, BStBl II 2008, 887, und VI R 68/05, BStBl II 2008, 890).

Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnen in A und wurden als Eheleute in den Streitjahren (2001 bis 2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine regelmäßige Arbeitsstätte befand sich in den Streitjahren bei der W-AG in B. Dem Kläger wurde von der W-AG ab Juni 2001 ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Der aus der Überlassung folgende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens wurde nach der 1 %-Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) lohnsteuerlich erfasst. Auf den Ansatz des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurde sowohl von der W-AG beim Lohnsteuerabzug als auch vom Kläger in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre mit der Begründung verzichtet, dass der Kläger für derartige Fahrten ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe.
Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der W-AG änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung und erhöhte den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG in Höhe von 11 592 DM (2001) und je 11 853 EUR (2002 und 2003). Die Änderung begründete das FA damit, dass ein steuerlich anzuerkennendes Nutzungsverbot hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von der W-AG weder ausgesprochen noch in geeigneter Weise überwacht worden sei.[…]


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