Verwaltungsgericht Berlin
Az: 24 L 381.14
Beschluss vom 04.12.2014
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 12.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge vom 4. Dezember 2014,
1. die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hinsichtlich der auf Seite 2 im dritten Absatz verfügten „Untersagung“ aufzuheben,
2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hinsichtlich der darin enthaltenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
hilfsweise
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 1. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. November 2014 hinsichtlich der Untersagungsverfügung (S. 2, dritter Absatz) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (S. 2, vierter Absatz) anzuordnen,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag zu 1. ist unbegründet, da die im Bescheid vom 25. November 2014 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
Nach § 80 Abs. 3 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner nachgekommen. Die Begründung ist in dem angefochtenen Bescheid auf Seite 2 schriftlich erfolgt und mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Begründung versehen worden. Der Antragsgegner hat darin ausgeführt, dass es angesichts der bis zum 28. Dezember 2014 andauernden temporären Veranstaltung nicht hinzunehmen sei, dass im Falle einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der ungenehmigte Zustand bis zum Ende des Veranstaltungszeitraums aufrecht erhalten bleibt. Diese Begründung ist angesichts der im Bescheid vorgenommenen Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht zu beanstanden.
Der Antrag zu 2. ist ebenso unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzu[…]