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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nicht jede Falschangabe bei Einstellungsverhandlungen stellt eine arglistige Täuschung dar

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Anfechtung des Arbeitsvertrags: Klärung der arglistigen Täuschung im Einstellungsprozess
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die Anfechtung und Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Klägers durch den Arbeitgeber unrechtmäßig waren. Die Begründungen der Kündigung beruhten auf Vorwürfen gegen den Kläger bezüglich seiner vorherigen Tätigkeit als Geschäftsführer, die nicht nachweislich das neue Arbeitsverhältnis beeinträchtigten. Zudem konnte keine arglistige Täuschung durch den Kläger festgestellt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: ——   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Unzulässige Anfechtung: Das Gericht stellte fest, dass die Anfechtung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber aufgrund mangelnder Beweise für eine arglistige Täuschung unrechtmäßig war.
Fehlende Kausalität: Es konnte kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der behaupteten Täuschung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages festgestellt werden.
Unwirksame Kündigung: Sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung waren mangels ausreichender Begründung unwirksam.
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: Trotz der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses war das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, da eine Betriebszugehörigkeit seit 1995 anerkannt wurde.
Keine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis: Dem Kläger wurden keine Pflichtverletzungen innerhalb des neuen Arbeitsverhältnisses vorgeworfen.
Aussagen des Klägers: Die Aussagen des Klägers über die Prüfung von Abrechnungen wurden nicht als Täuschung angesehen, da kein eindeutiger Nachweis für eine bewusste Irreführung vorlag.
Weiterbeschäftigungsanspruch: Dem Kläger steht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Vertragsbedingungen zu.
Kostenübernahme durch Beklagte: Als unterlegene Partei muss die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen.

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