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Bruchteils- und Erbengemeinschaft – Teilauseinandersetzung

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OLG Köln urteilt über Teilauseinandersetzung in Erbengemeinschaft
Das Oberlandesgericht Köln hat im Fall einer Bruchteils- und Erbengemeinschaft ein früheres Urteil des Landgerichts Köln abgeändert. Es wurde entschieden, dass die Klägerin zu 1, als Miteigentümerin des versteigerten Grundstücks, einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Versteigerungserlös hat. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Zustimmung eines Teilungsplans verurteilt, der die Auszahlung weiterer Beträge aus der Erbengemeinschaft regelt, um die Erbauseinandersetzung zu ermöglichen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-24 U 20/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Anerkennung des Anspruchs der Klägerin zu 1 auf einen Anteil des Versteigerungserlöses als frühere Miteigentümerin des Grundstücks.
Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zur Auszahlung des Übererlöses des Zwangsversteigerungsverfahrens.
Bekräftigung der Rechte der Klägerin zu 1 aufgrund ihres früheren hälftigen Miteigentumsanteils.
Zustimmung des Beklagten zu einem spezifischen Teilungsplan, der die Auszahlung an verschiedene Mitglieder der Erbengemeinschaft regelt.
Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass der hinterlegte Betrag den gesamten verbliebenen Nachlass darstellt.
Landgericht Kölns ursprüngliche Entscheidung wird aufgehoben und die Sichtweise der Klägerinnen anerkannt.
Erkennung einer ausnahmsweise zulässigen Teilauseinandersetzung, auch wenn das Gesetz grundsätzlich eine vollständige Auseinandersetzung des Nachlasses vorsieht.
Feststellung der Notwendigkeit einer einvernehmlichen Lösung bei der Hinterlegungsstelle für die Auszahlung des Erlöses.

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