Häufige Kurzerkrankungen: Rechtsstreit um Kündigung wirft Fragen auf
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, wonach die krankheitsbedingte Kündigung eines Anlagenbedieners mit häufigen Kurzerkrankungen sozial ungerechtfertigt ist. Die Kündigung scheiterte an unzureichenden Nachweisen für Betriebsablaufstörungen und einer mangelnden Substantiierung der wirtschaftlichen Belastungen durch den Arbeitgeber. Des Weiteren wurde die langjährige Betriebszugehörigkeit und die soziale Situation des Klägers in die Entscheidung einbezogen.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Bestätigung des Arbeitsgerichts Mainz: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz.
Soziale Ungerechtfertigkeit der Kündigung: Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen des Anlagenbedieners wurde als sozial ungerechtfertigt angesehen.
Unzureichende Nachweise für Betriebsablaufstörungen: Der Arbeitgeber konnte keine konkreten Betriebsablaufstörungen durch die Fehlzeiten des Klägers nachweisen.
Mangelnde Substantiierung wirtschaftlicher Belastungen: Die vom Arbeitgeber behaupteten wirtschaftlichen Belastungen waren nicht ausreichend belegt.
Lange Betriebszugehörigkeit des Klägers: Die über 26 Jahre andauernde Betriebszugehörigkeit des Klägers wurde in der Urteilsfindung berücksichtigt.
Betrachtung der sozialen Situation des Klägers: Die Unterhaltspflichten und familiäre Situation des Klägers spielten eine Rolle in der Entscheidung.
Fehlende konsistente Krankheitsgeschichte: Es fehlte eine konstante Krankheitsgeschichte, die eine negative Gesundheitsprognose rechtfertigen würde.
Berücksichtigung von Arbeitsplatzbedingungen: Die Arbeitsplatzbedingungen und deren potenzielle Auswirkungen auf die Gesundheit des Klägers wurden ebenfalls betrachtet.