Streit um Aufzugsanlage: Stilllegung oder bauliche Veränderung?
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe bestätigt, dass die Ablehnung der Instandsetzung einer Aufzugsanlage in einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine bauliche Veränderung darstellt und daher nicht einstimmig beschlossen werden muss. Die Entscheidung basiert auf der Interpretation, dass die faktische Stilllegung durch Unterlassen der Instandsetzung die Substanz des Gemeinschaftseigentums nicht verändert und daher im Ermessensspielraum der Eigentümergemeinschaft liegt.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Ablehnung der Instandsetzung: Die Eigentümergemeinschaft darf die Instandsetzung einer Aufzugsanlage ablehnen, ohne dass dies als bauliche Veränderung gilt.
Gemeinschaftseigentum: Der Aufzug ist Teil des Gemeinschaftseigentums, und seine Instandhaltung obliegt grundsätzlich der Eigentümergemeinschaft.
Ermessensspielraum: Die Wohnungseigentümer haben einen weiten Ermessensspielraum bezüglich der Instandsetzungsmaßnahmen.
Faktische Stilllegung: Die Nichtinstandsetzung des Aufzugs stellt eine „faktische Stilllegung“ dar, beeinträchtigt aber nicht die Substanz des Gemeinschaftseigentums.
Teilungserklärung: Die Teilungserklärung schreibt nicht explizit die dauerhafte Vorhandenheit oder Funktionsfähigkeit des Aufzugs vor.
Keine grundlegende Umgestaltung: Die faktische Stilllegung des Aufzugs führt nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage.
Kosten und Nutzen: Die Eigentümergemeinschaft darf Kosten und Nutzen der Instandsetzung abwägen und nicht zwingend erforderliche Maßnahmen zurückstellen.
Anspruch der Kläger: Der Anspruch der Kläger auf Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme der Aufzugsanlage wird verneint.
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Die rechtliche Einordnung der Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum