Tod im Bergparadies: Antrag auf Todeserklärung nach tragischem Bergunfall
Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg auf, der einen Antrag auf Todeserklärung zurückgewiesen hatte. Es wurde entschieden, dass die Antragsteller glaubhaft machten, dass der Verschollene unter Umständen verschwand, die eine Todeserklärung nach § 7 VerschG rechtfertigen. Der Fall bezieht sich auf einen Bergsteiger, der in der Schweiz als verschollen gilt und dessen vermuteter Tod aufgrund einer Bergtour angenommen wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Freiburg: Das OLG Karlsruhe setzt den früheren Beschluss außer Kraft.
Begründung der Beschwerde: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Todeserklärungsantrags wurde als begründet angesehen.
Glaubhaftmachung der Verschollenheit: Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass der Betroffene unter den Bedingungen des § 7 VerschG verschollen ist.
Bewertung der Lebensgefahr: Der Betroffene geriet in Lebensgefahr durch einen unvorhergesehenen Umstand während einer Bergtour.
Ermittlungen der Kantonspolizei: Die Polizei lieferte überzeugende Beweise für den wahrscheinlichen Tod des Betroffenen.
Rechtsgrundlage für den Antrag: Der Antrag auf Todeserklärung ist gemäß § 16 Abs. 2c VerschG zulässig.
Notwendigkeit weiterer Ermittlungen: Das Amtsgericht muss weitere Ermittlungen durchführen, um die Voraussetzungen für eine Todeserklärung festzustellen.
Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung basiert auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
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Das Recht auf Todeserklärung: Ein juristischer Blick auf § 7 VerschG
(Symbolfoto: Geartooth Productions /Shutterstock.com)
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