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Mietvertragsanfechtung bei Falschangaben über Bonität

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LG Berlin – Az.: 63 S 163/17 – Urteil vom 27.03.2018

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 11.04.2017 – 102 C 126/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Klägern wird eine Räumungsfrist bis zum 31.08.2018 gewährt.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Mängelbeseitigung und Feststellung der Minderung wegen Schimmels und Feuchtigkeit in der streitgegenständlichen Wohnung in Anspruch.

Der Beklagte begehrt Räumung wegen Anfechtung des Mietvertrags aufgrund arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse durch die Beklagten.

Die Kläger sind seit Oktober 2008 Mieter der streitgegenständlichen Wohnung. Anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages füllten die Kläger in ihrer Bewerbung am 04.08.2008 einen Fragebogen aus, in welchem sie die Frage nach „sonstigen privaten oder geschäftlichen überfälligen Verpflichtungen“ verneinten.

Am 31.10.2013 wurde über das Vermögen beider Kläger Insolvenz eröffnet. Gegenstand des Insolvenzverfahrens waren offene Forderungen von insgesamt fast 500.000,00 €.

Der Beklagte stellte daraufhin Ermittlungen an. Am 31.07.2015 teilte ihm eine beauftragte Dedektei mit, dass die Klägerin zu 2.) im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch Bestand hatte, abgegeben hatte, der Kläger zu 1.) aufgrund von Haftbefehlen vom 12.08.2008 und 24.08.2008 am 23.02.2009 die Vermögensauskunft abgegeben hatte.

Mit Schreiben vom 11.08.2015 focht der Kläger den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Vermögensverhältnisse an.

Die Kläger haben behauptet, die Feuchtigkeitsschäden beruhten auf einem Baumangel.

Sie sind ferner der Auffassung gewesen, die Anfechtungsfrist sei abgelaufen, da der Beklagte bereits 2013 aufgrund der Eröffnung der jeweiligen Insolvenzverfahrens Kenntnis von den Vermögensverhältnissen gehabt habe. Jedenfalls sei eine Anfechtung rechtsmissbräuchlich, da keine Mietrückstände bestünden. Das Anfechtungsrecht sei im Übrigen bereits de[…]


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