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Grundbuchberichtigung nach Abschluss einer Abschichtungsvereinbarung – Erbteilpfändung

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Erbteilpfändung: Pfändungsgläubigerin kann nicht allein über Nachlassgegenstände verfügen
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss die Beschwerde für eine Grundbuchberichtigung abgewiesen. Es geht um die Frage, ob die Pfändungsgläubigerin einer Erbin, nach Pfändung und Überweisung des Erbteils, berechtigt ist, eine Abschichtung zu vereinbaren, die zum Ausscheiden der Erbin aus der Erbengemeinschaft führt. Das Gericht entschied, dass die Pfändungsgläubigerin hierzu nicht berechtigt ist, da sie keine vollumfängliche Verfügungsbefugnis über den Erbteil erlangt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 24/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Grundbuchberichtigung: Antrag auf Grundbuchberichtigung durch die Antragsteller.
Erbengemeinschaft: Antragsteller und Vorname1 A sind in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.
Pfändung des Erbteils: Der Erbteil von Vorname1 A wurde gepfändet und soll an die Antragsteller übergehen.
Notwendigkeit der Mitwirkung: Das Gericht stellt fest, dass für eine wirksame Auseinandersetzungsvereinbarung die Mitwirkung von Vorname1 A erforderlich ist.
Rechte der Pfändungsgläubigerin: Die Pfändungsgläubigerin (Antragstellerin zu 2) ist nicht berechtigt, die Abschichtung allein zu entscheiden.
Unrichtigkeit des Grundbuchs: Das Gericht verneint die Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund der vorgelegten Auseinandersetzungsvereinbarung.
Beschränkte Verfügungsbefugnis: Der Pfändungsgläubiger hat nicht das Recht, über den gepfändeten Erbteil zu verfügen.
Zulassung der Rechtsbeschwerde: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Grundbuchberichtigung und Erbengemeinschaft: Ein rechtlicher Überblick
(Symbolfoto: Wasaphol Premprim /Shutterstock.com)

Di[…]


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