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Notarstelle: einstweilige Anordnung gegen Ablehnung der Bewerbung

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 1 BvQ 27/02
Beschluss vom 08.08.2002

In dem Verfahren über den Antrag hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. August 2002 einstimmig beschlossen:
Der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle wird aufgegeben, bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover freizuhalten.
Das Land Niedersachsen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen für das Verfahren über die einstweilige Anordnung zu erstatten.

Gründe:
I.
Der isolierte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Ablehnung der Bewerbung um eine Notarstelle.
1. Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seitdem als Rechtsanwalt in Hannover tätig. Derzeit übt er seine Tätigkeit gemeinsam mit einer weiteren Rechtsanwältin und einem Anwaltsnotar aus. Er hat sich bereits seit 1996 in fünf Auswahlverfahren vergeblich auf eine ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover beworben.
Am 3. Juni 2002 wurde auch die sechste Bewerbung des Antragstellers um eine von drei Notarstellen abschlägig beschieden. Der Antragsteller stellte am 11. Juni 2002 Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Er begründete die Anträge mit Zweifeln an der Erforderlichkeit der gegenüber dem früheren Recht mit der Neufassung des § 6 BNotO erfolgten verschärften Beschränkung des Zugangs zum Amt des (Anwalts-)Notars. Zudem habe bei der Auswahl der Bewerber in der Realität mittlerweile das Kriterium der Note im Zweiten Staatsexamen alle anderen in der Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 1. März 2001 (Nds. Rpfl. S. 100) vorgesehenen Kriterien verdrängt. Erschwerend komme hinzu, dass die jahrelange Tätigkeit des Antragstellers als Vertreter des in seiner Sozietät tätigen Notars bei der Vergabe von Zusatzpunkten unberücksichtigt bleibe. Die von ihm zwischen 1990 und 2001 vorgenommenen 992 qualifizierten Beurkundungen hätten nur i[…]


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