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Mieterhöhung wegen Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel

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Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 7 U 186/06
Urteil vom 18.04.2007
Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, Az.: 8 C 540/05

Leitsatz:
Ist eine der Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, ist der Vermieter berechtigt, im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete zu verlangen.

In dem Rechtsstreit wegen Zustimmung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2007 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 06.07.2006 – 8 C 540/05 – im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, über die erstinstanzlich zuerkannte Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Grundmiete für die im Dachgeschoss des Hauses Finkenweg 9, Karlsruhe, angemietete Wohnung um 2,08 EUR der Erhöhung um weitere 28,28 EUR monatlich, also auf monatlich 378,04 EUR zuzüglich Nebenkosten und Stellplatzmiete wie bisher mit Wirkung ab dem 01.12.2005 zuzustimmen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der monatlichen Grundmiete für die im Dachgeschoss des Hauses in Karlsruhe angemietete Wohnung ab dem 01.12.2005.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des Sach- und Streitsta[…]


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